Diese Seite richtet sich an geschiedene Ehepaare, bei denen beide Beamte(in) des Landes Nordrhein-Westfalens sind und bei denen der Versorgungsausgleich beim Scheidungstermin nicht direkt mit beidseitigem Einverständnis ausgeschlossen wurde.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen es beim Thema Versorgungsausgleich eine interne Teilung gibt, gibt es in Nordrhein-Westfalen eine externe Teilung zwischen dem LBV und der deutschen Rentenversicherung.
Der eigentliche TIPP befindet sich am Ende der Seite. Es kann allerdings nicht schaden, sich zuvor den übrigen Inhalt durchzulesen ;-)
Zum Thema "Externe Teilung" wirft die KI folgende Infos aus:
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es für Landesbeamte eine Besonderheit: Entgegen dem bundesweiten Trend zur internen Teilung sieht das Land NRW bisher keine interne Teilung für seine Beamtenversorgung vor. [1, 2]
Wenn beide Partner Landesbeamte in NRW sind, bedeutet das für Sie:
Zwang zur externen Teilung: Der Versorgungsausgleich erfolgt zwingend im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG.
Transfer in die Rentenversicherung: Anstatt dass Anrechte innerhalb des Beamtenversorgungssystems des Partners übertragen werden, wird für den jeweils berechtigten Partner ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) begründet.
Die Folge: Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) kann nicht als Zielversorgungsträger genutzt werden, um Pensionsansprüche neu zu begründen oder auszubauen. Beide Partner erhalten im Alter also eine (gekürzte) Pension vom Land NRW und eine separate, meist kleinere Rente von der DRV. [1, 2, 3, 4, 5]
Besondere Konstellation: Beide Partner Beamte
Sind beide Beteiligte Landesbeamte in NRW (z. B. zwei Lehrkräfte oder Polizisten), wird diese externe Teilung oft als unbillig empfunden, da Systemverluste entstehen können. [5]
Handlungsoptionen zur Vermeidung der externen Teilung:
Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie können vereinbaren, die Anrechte zu saldieren (gegenseitig zu verrechnen), sodass nur der Differenzbetrag ausgeglichen wird.
Ausschluss des Ausgleichs: Bei annähernd gleichen Anwartschaften kann der Versorgungsausgleich einvernehmlich ganz ausgeschlossen werden.
Interne Verrechnung: Das Familiengericht kann im Einzelfall bei zwei Beamten desselben Dienstherrn eine Verrechnung vornehmen, sofern die Anrechte gleicher Art sind (§ 10 Abs. 2 VersAusglG), was in der Praxis bei Landesbeamten NRW aufgrund der fehlenden landesrechtlichen Regelung zur internen Teilung jedoch schwierig bleibt. [6, 7, 8]
Zuständige Stelle für Auskünfte:
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) erstellt auf Anforderung des Familiengerichts die Auskünfte über die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften. [9]
[1] https://www.scheidung-siegen.de
[2] https://www.finanzverwaltung.nrw.de
[3] https://www.finanzverwaltung.nrw.de
[4] https://www.finanzverwaltung.nrw.de
[5] https://www.scheidung-siegen.de
[6] https://www.deutsche-rentenversicherung.de
[7] https://www.gesetze-im-internet.de
[8] https://www.scheidung-siegen.de
[9] https://www.kvw-muenster.de
Haben sich beide Partner beim Scheidungstermin zu diesem Thema kaum Gedanken gemacht, sieht die Zukunft ab dem Zeitpunkt des verdienten Ruhestandes bis zum Erreichen der Rentenberechtigung gar nicht so rosig aus. Ab dem ersten Tag werden die im Versorgungsausgleich festgelegten Beträge von der Pension einbehalten. Und das bei beiden Partnern. Wer profitiert von den Beträgen ???....Niemand ! Für dieses Geld hat das LBV im Vorfeld bereits Rentenpunkte für den jeweils anderen Partner erworben und holt sich dieses jetzt monatlich zurück. Von diesen Rentenpunkten profitieren die Partner allerdings erst jeweils mit Erreichen des 67. Lebensjahres. Es kann also je nach Beamtenlaufbahn noch bis zu 5 Jahre dauern. Das kann eine finanziell harte Zeit werden.
Ich habe die KI mal darum gebeten, diesen Sachverhalt anhand von Beispielen zu verdeutlichen.
Hier das Ergebnis:
1. Die Ausgangslage (Ehezeitanteile)
Angenommen, beide Partner haben während der Ehezeit Pensionsansprüche beim Land NRW erworben:
- Partner A (Pensionsanspruch): 1.200 €
- Partner B (Pensionsanspruch): 800 €
Der Ausgleichswert beträgt jeweils die Hälfte der Differenz bzw. die Hälfte des jeweiligen Rechts. Nach dem Gesetz stünde jedem Partner die Hälfte des Rechts des anderen zu.
2. Das Verfahren (Externe Teilung)
Da NRW keine interne Teilung zulässt, werden die Ansprüche nicht innerhalb des Beamtenverhältnisses verrechnet, sondern "ausgelagert":
- Abgabe Partner A: Er muss 600 € (50 % von 1.200 €) abgeben. Dieser Betrag wird in einen Kapitalwert umgerechnet und an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gezahlt.
- Abgabe Partner B: Sie muss 400 € (50 % von 800 €) abgeben. Auch dieser Betrag wandert als Kapitalwert zur DRV.
3. Das Ergebnis im Ruhestand
Statt einer einfachen Verrechnung sieht das Rentenkonto später so aus:
| Posten | Partner A | Partner B |
| Ursprüngliche Pension | 1200€ | 800€ |
| Abzug durch Ausgleich | -600€ | -400€ |
| Verbleibende Pension | 600€ | 400€ |
| Zusätzliche Rente DRV | +400€ (von B) | +600€ (von A) |
| Gesamtversorgung | 1000€ | 1000€ |
Warum ist das wichtig?
1. Zerstückelung: Beide Partner haben nun zwei verschiedene Versorgungsträger (Land NRW und DRV). Das bedeutet zwei Rentenbescheide, unterschiedliche Erhöhungszeitpunkte und unterschiedliche Besteuerungsregeln.
2. Saldierung (Die Alternative): Hätten die Partner notariell vereinbart, nur die Differenz auszugleichen, müsste nur Partner A den Betrag von 200 € (die Hälfte der Differenz von 400 €) ausgleichen.
Wichtiger Hinweis: Die Umrechnung von Pensionsbeträgen in Rentenpunkte bei der DRV erfolgt über komplizierte Barwertfaktoren. Dabei kann es zu leichten Verschiebungen im Gesamtwert kommen (Transferverluste)
Soweit so schlecht ....
Jahrelang hat mir dieses Thema schlaflose Nächte bereitet ..... Es kann doch nicht sein, dass ich für etwas zahlen soll, wovon ich nichts habe.
Dann habe ich kürzlich die KI befragt.....und siehe da.....es gibt doch eine Lösung !
Die Lösung lautet :
"Abwendung der Kürzung"
Und dieses geschieht durch die Beantragung „Anpassung wegen fehlenden Rentenanspruchs“ nach §35 VersAusglG
Folgendes hat die KI für mich herausgefunden. Ein Anruf meinerseits beim LBV hat den Inhalt bestätigt. Es bedarf lediglich eines formlosen Antrages an das LBV .
Abwendung der Kürzung
Wenn Sie als Justizvollzugsbeamter in NRW vorzeitig in den Ruhestand gehen (z. B. mit 61 oder 62 Jahren), tritt ein Problem auf: Ihre Pension wird sofort um den Versorgungsausgleich gekürzt, aber Ihre DRV-Rente (aus dem Ausgleich vom Ex-Partner) erhalten Sie erst mit der Regelaltersgrenze (meist 67 Jahre).
Um diese Lücke von 5 bis 6 Jahren zu überbrücken, gibt es in Nordrhein-Westfalen die sogenannte „Anpassung wegen fehlenden Rentenanspruchs“ nach § 35 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz).
Wie funktioniert diese Abwendung der Kürzung?
Sie können beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) beantragen, dass die Kürzung Ihrer Pension so lange ausgesetzt wird, bis Sie tatsächlich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können.
Die Voraussetzungen:
Ein konkretes Beispiel:
Was passiert mit 67 Jahren?
Sobald Sie das Rentenalter erreichen:
Wichtiger Hinweis für den Justizvollzug
Da Beamte im Justizvollzug NRW oft von der besonderen Altersgrenze Gebrauch machen, ist dieser Antrag nach § 35 VersAusglG für fast jeden geschiedenen Beamten existenziell, um im frühen Ruhestand nicht mit deutlich weniger Geld dazustehen.
Ein kleiner Fallstrick: Falls Sie nebenbei arbeiten und damit die Wartezeit für eine vorzeitige Rente (z.B. nach 35 Beitragsjahren) erfüllen, könnte die Aussetzung der Kürzung komplizierter werden.
Zu guter Letzt stellt sich mir diese eine Frage :
"Wieso sagt einem DAS denn niemand ?
Ich hoffe, dass ich mit diesen Infos dem Einen oder der Anderen behilflich sein konnte und die Zukunft hinsichtlich des Ruhestandes wieder etwas rosiger aussieht.
Viele Grüße
Bodo Werner